CORONA
23.03.2021
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW teilt mit:
" Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstige Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem § 1 Heilpraktikergesetz befugt sind zählen
nicht zu den in §7 CoronaSchVO geregelten "Dienstleistungen"
Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig und für die Versorgung der Menschen in der aktuellen Situation unerlässlich.
Die Richtlinien und Empfehlungen des RKI sollen dringend beachtet werden."
In meinem 1 Frau Betrieb können die strengeren Auflagen bisher gut umgesetzt werden, da es keine " Wartezimmersituation "
mit mehreren Patienten gibt.
Es gilt die Maskenpflicht.
Bitte kommen Sie nur symptomfrei zur Behandlung im Sinne aller und beachten Sie den Aushang.
Ich selbst habe mich für die Impfung entschieden, da ich "long Covid" vermeiden möchte und vor allem die schützen möchte, die sich (noch) nicht impfen lassen können.
Danke !
Ihre
Astrid Mühlenberg